• 1871:
    Einführung des § 175 StGB:
    Verbot von homosexuellen Handlungen und der Sodomie (darunter wurde nur der Analverkehr erfasst).
  • 01.09.1935:
    Neufassung des § 175 StGB durch die Nazis:
    Verbot aller homosexueller Handlungen (bis hin zum "lüsternen Blick")
  • 07. Juli 1940: Erlass Himmlers:
    Alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner "verführt" haben, sind nach ihrer gerichtlich angeordneten Strafverbüßung in "Vorbeugehaft" zu nehmen (= Konzentrationslager).
  • 15. November 1941, Geheimerlass Hitlers:
    Für Angehörige der SS und Polizei tritt an die Stelle der §§ 175 und 175a des Reichstrafgesetzbuches folgende Strafbestimmung:
    "Ein Angehöriger der SS und Polizei, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit dem Tode bestraft..."
  • 1949:
    In der Bundesrepublik Deutschland wird die NS- Fassung von 1935;
    in der DDR die entschärfte Fassung von 1871 übernommen
  • 1968 (DDR- Reform):
    Aufhebung des § 175, Einführung des § 151:
    Verbot homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen.
  • 1969 (1. BRD- Reform):
    Aufhebung des "Totalverbots" von Homosexualität,
    Schutzalter für Homosexuelle: 21 Jahre; für Mädchen: 14 Jahre*
  • 1973 (2. BRD- Reform):
    Schutzalter für Homosexuelle: 18 Jahre; für Mädchen: 14 Jahre*
  • 1990:
    § 175 gilt nach der Wiedervereinigung nur auf dem Gebiet der ehemaligen BRD
  • 10. Juni 1994:
    Streichung des § 175 StGB und Einführung eines einheitlichen Schutzalters von 16 Jahren im neuen § 182 StGB "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen"